Was ist nicht berücksichtigungsfähig?

Folgende Veranstaltungen dürfen gemäß dem EbFöG von der KEB weder bezuschusst noch statistisch erfasst werden.

vgl. Verwaltungsvorschrift zum EbFöG vom 15.12.2021 - rückwirkend gültig ab 01.01.2021

 

- Veranstaltungen, die der Pflege von Hobbys, der Unterhaltung und Geselligkeit dienen (Beispiel: Chor– und Musikproben, Adventsfeiern, Spielenachmittag, Faschingsveranstaltungen, Theater- und Konzertveranstaltungen, Besuch von Ausstellungen , reine Filmvorführungen ohne pädagogische Leistung (Einführung, Nachgespräch)

- Kurse von Sportarten, die dem Freizeitsport oder der Hobbypflege dienen

- Reine Betriebsbesichtigungen; Betriebserkundungen können jedoch gefördert werden, wenn ein klares Bildungsthema und ein Referent angegeben wird

- Kirchenspezifische Veranstaltungen. Veranstaltungen, die der religiösen Erbauung dienen oder Exerzitiencharakter haben (Beispiele: Exerzitien, Einkehrtage, Wallfahrten, Maiandacht, Meditationen, Weltgebetstag der Frauen, PGR-Sitzungen)

- Veranstaltungen im kirchlichen Jahreskreis (Kirchliche Bildungsarbeit bezieht sich regelmäßig auf den Verlauf des kirchlichen Jahreskreises. Solche Veranstaltungen sind dann statistisch berücksichtigungsfähig, wenn sie unter fachkundiger Anleitung geschehen und Bildungsinhalte vermittelt werden. So sind z.B. Veranstaltungen zum Binden von Adventskränzen, Palmbuschen oder Kräuterbuschen sowie zum Gestalten von Osterkerzen nur dann berücksichtigungsfähig, wenn nachweislich entweder Grundfertigkeiten und -kenntnisse (z.B. Kräuterkunde) vermittelt werden, in ein regional spezifisches Brauchtum eingeführt wird oder religionspädagogische Zugänge zur Thematik gelegt werden. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn z.B. vor Palmsonntag von einem bestimmten Personenkreis kleine Palmsträußchen zum Verkauf an die Gottesdienstbesucher zum vorbereitet werden. Andere Veranstaltungen im kirchlichen Jahreskreis (z.B. „Einstimmung in den Advent“) sind ebenfalls nur dann berücksichtigungsfähig, wenn nachweislich unter fachkundiger Anleitung Bildungsinhalte vermittelt werden und dies schon im Titel sichtbar wird).

- Verbandsorganisatorische Veranstaltungen: (Beispiele: Jahreshauptversammlung, Vorstandssitzung, Klausurtagungen des Pfarrgemeinderates; Schulungen von kirchlichen bzw. verbandlichen Funktionsträgern, die nicht in der Erwachsenenbildung tätig sind, für ihre spezielle Funktion (Beispiele: Lektorenschulung, Elternabend zur Erstkommunion/Firmung, usw.).

- Veranstaltungen ausschließlich mit Kindern und Jugendlichen unter 15 Jahren

- Nichtöffentliche Veranstaltungen (Beispiel: Veranstaltungen nur für die Mitglieder eines kirchlichen Gremiums z.B. Pfarrgemeinderat) 

Die genannten Veranstaltungen brauchen Sie weder Ihrer KEB melden noch zur Abrechnung einreichen!  

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